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Referentenentwurf zum E-Health-Gesetz: bvitg begrüßt Entwurf, sieht aber wesentliche Ziele in Gefahr

BVITG LogoIn einer ausführlichen Stellungnahme zum Referentenentwurf des geplanten E-Health-Gesetzes begrüßt der Bundesverband Gesundheits-IT - bvitg e. V. grundsätzlich die Initiative des Gesetzgebers, die sichere digitale Kommunikation und deren Anwendung im Gesundheitswesen rechtlich zu manifestieren. In der derzeitigen Umsetzung des Entwurfs und den vorgeschlagenen Maßnahmen erkennt der Verband jedoch erhebliche Lücken, welche die Erreichung der eigentlichen Ziele gefährden. Parallelstrukturen zur Telematikinfrastruktur vermeiden Konkret richtet sich die Kritik des bvitg beispielsweise gegen die im bisherigen Entwurf vorhandenen Schlupflöcher in Bezug auf die Einführung eines elektronischen Entlassbriefs, eines elektronischen Arztbriefs und eines Medikationsplans. „Zwar bekennt sich auch der Gesetzgeber zur Telematikinfrastruktur als einzige Instanz zur Etablierung einer sicheren, digitalen Kommunikation im Gesundheitswesen. Die einschlägigen Paragraphen lassen jedoch ausreichend Spielraum für die Etablierung paralleler Konkurrenzstrukturen“, betont Ekkehard Mittelstaedt, Geschäftsführer des bvitg. Eine Empfehlung des Verbands ist entsprechend, die im Entwurf genannten Anwendungen nur unter Nutzung der Telematikinfrastruktur wie geplant finanziell zu fördern. Bis diese flächendeckend verfügbar ist, sollten die Anwendungen nur im Erprobungsgebiet gefördert werden. Darüber hinaus sollten die Anwendungen aller bestehenden Netze perspektivisch auf die Telematikinfrastruktur migriert werden. Patienten sollen Hoheit über Gesundheitsdaten erhalten Ferner bemängelt der Verband die Pläne zum Medikationsplan: Zum einen, weil dieser in der geplanten Fassung lediglich in Papierform bereitzustellen ist. Zum anderen, weil dieser in der Hoheitsgewalt des Hausarztes liegen soll. Richtig und konsequent wäre es, den Patientinnen und Patienten ein Recht auf ihre Gesundheitsdaten in strukturierter elektronischer Form einzuräumen, gepaart mit dem Recht auf eine von ihm im freien Wettbewerb verfügbare, frei zu wählende Patientenakte. „Die elektronische Patientenakte ist die Grundlage für die Übertragung der Datenhoheit an den Patienten. Nur so lassen sich Daten, wie der im Gesetzentwurf vorgesehene digitale Entlassbrief an die Patienten übertragen“, ergänzt der bvitg-Geschäftsführer Ekkehard Mittelstaedt. Konsequente Interoperabilität Als kritisch stuft der bvitg die Pläne zur Einführung eines Interoperabilitätsverzeichnisses ein, das die Basis für eine erfolgreiche Etablierung der IT im Gesundheitswesen sein sollte. Ekkehard Mittelstaedt: „Natürlich ist Interoperabilität das erklärte Ziel des Verbands. Der Gesetzesentwurf fordert für die Umsetzung jedoch lediglich Transparenz bei der Offenlegung von technischen und semantischen Standards und Profilen. Das führt dazu, dass im Prinzip jeder Standard ohne Plausibilitätsprüfung aufgenommen werden kann, was der Vereinheitlichung und Verbindlichkeit abträglich ist – und übrigens auch nicht die Belange der Ärzte bzw. Anwender berücksichtigt.“ Der Verband fordert darum definierte Strukturen für einen geordneten und verbindlichen Prozess, der darüber entscheidet, welche Standards für welche Anwendungen sinnvoll sind. „Uns als Verband ist darüber hinaus unklar, warum die Ergebnisse der Planungsstudie zur Herstellung von Interoperabilität des Bundesgesundheitsministeriums, an der sich alle relevanten Organisationen konstruktiv beteiligt haben, nahezu unberücksichtigt blieben. Aus unserer Sicht vergibt der Gesetzgeber hier die Chance, eine von allen Seiten akzeptierte Lösung umzusetzen, um stattdessen ein neues Konstrukt, dessen Details fraglich sind, zu etablieren“, so Ekkehard Mittelstaedt. Im Gesetzesentwurf geplant ist beispielsweise, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sowie die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft verpflichtet werden, für ihre jeweiligen Bereiche Schnittstellen zu definieren, welche die Archivierung und Übertragung von Patientendaten erleichtern sollen. Diese Maßnahme steht jedoch nicht nur dem Interoperabilitätsgedanken entgegen, sie festigt sogar noch die sektorenbasierte Sicht- und Handlungsweise. Unberücksichtigt bleiben hingegen die von der Industrie bereits entwickelten Konzepte zur Portabilität von Daten innerhalb einer Einrichtung im Falle eines Systemwechsels, welche das skizzierte Problem lösen könnten. Rolle der gematik Ebenfalls entgegen der Ergebnisse der Interoperabilitätsstudie laufen die Vorschläge des Gesetzgebers zur Einbringung der notwendigen Fachexpertise zum Interoperabilitätsverzeichnis. Während die Studie bereits ganz eindeutig die Etablierung eines unabhängigen Expertenrats vorschlägt, der Standards bewerten und für die Anwendung im Gesundheitswesen empfehlen soll, wird dieser Punkt im Gesetzesvorschlag eher schwammig formuliert. Ekkehard Mittelstaedt: „Mit Sorge sehen wir in diesem Zusammenhang auch den Vorschlag, diese Expertenrolle ausschließlich der gematik zuzuordnen. Noch dazu ohne transparente Entscheidungsstrukturen und Mitwirkungsrechte für die Betroffenen.“ In der Stellungnahme formuliert der bvitg konkrete Optimierungsvorschläge, die sicherstellen sollen, dass die Ziele des E-Health-Gesetzes, nämlich die Möglichkeit zur Datenverwaltung durch den Patienten sowie den sektorenübergreifenden Austausch der Daten, erfüllt werden können. Die ausführliche Stellungnahme des bvitg e. V. zum Referentenentwurf des E-Health-Gesetzes finden Sie hier Quelle: PM des bvitg.de

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Nicole Strüber: Unser soziales Gehirn. Klett-Cotta Verlag (Stuttgart) 2024. 352 Seiten. ISBN 978-3-608-96621-3.
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