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Klage eines Arztes auf Offenlegung von anonym gehaltenen Nutzerdaten in einem Bewertungsportal wurde vom BGH zurückgewiesen
von Thomas Althammer
Sanego, Jameda, DocInsider und andere Bewertungsportale erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Patienten können auf diesen Seiten gute wie schlechte Erfahrungen mit Ärzten und anderen Anbietern im Gesundheitswesen austauschen. Auf der einen Seite stärkt dies den Wettbewerb durch eine höhere Transparenz. Auf der anderen Seite möchte sich so manche Praxis gar nicht bewerten lassen oder fühlt sich aufgrund falscher anonymer Bewertungen an einen virtuellen Pranger gestellt.
So auch in diesem Fall: Ein anonymer Benutzer hatte falsche Behauptungen über den Kläger aufgestellt. Die Klage auf Offenlegung der Nutzerdaten zur Verteidigung von Persönlichkeitsrechten wurde nun jedoch in der letzten Instanz zurückgewiesen. Zur Begründung gab der Bundesgerichtshof an, dass eine Offenlegung von anonym gehaltenen Nutzerdaten gemäß Telemediengesetz nur in wenigen Ausnahmefällen vorgesehen ist.
Anonymität im Netz gesichert
Die aufgestellten Behauptungen gegen den Arzt sind auch nach Meinung des Gerichts nicht richtig: Die Praxis musste sich vorwerfen lassen, dass der Patient angeblich extrem lange gewartet haben soll und Patientenakten in Wäschekörben aufbewahrt wurden. Hier kann Betroffenen ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Bewertungsportal zustehen, dem nach unserer Erfahrung heute schon viele Anbieter von Bewertungsportalen auf Wunsch bei verleumderischen Kommentaren nachkommen.
Insofern ist das Urteil kein Freibrief für jegliche Art von Kommentaren. In einem angemessenen Rahmen ist es aber auch weiterhin möglich, auch kritische Anmerkungen im Rahmen der freien Meinungsäußerung zu veröffentlichten.
Weitere Informationen:
Althammer & Kill GmbH & Co. KG
info@althammer-kill.de