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Einfacher Systemwechsel in Arztpraxen: bvitg-transfer gibt Empfehlungen für Datenportierung
Ab sofort steht bvitg-transfer, der Empfeh-lungskatalog zur standardisierten Datenmigration bei Systemwech-seln in Arztpraxen zur Kommentierung bereit (www.bvitg.de). Die Handlungsempfehlungen wurden von den Mitgliedern des Bundesver-bands Gesundheits-IT (bvitg) e. V. mit dem Ziel entwickelt, eine kom-fortable und verlustfreie Migration von Daten im Falle eines System-wechsels oder eines Praxiswechsels zu gewährleisten.
Etwa 5.000 Systemwechsel in niedergelassenen Arztpraxen finden jähr-lich statt, eine standardisierte Handlungsempfehlung für die Datenpor-tierung gab es bisher nicht. Diese Lücke wurde von den Mitgliedern des bvitg mit dem Regelwerk bvitg-transfer nun geschlossen. Ab sofort ist der Entwurf zu bvitg-transfer online und steht zur Kommentierung be-reit.
Praxisorientierte Lösung vs. E-Health-Gesetz
Auch die aktuelle Version des Referentenentwurfs zum E-Health-Gesetz sieht eine Regelung zur Datenportierung im niedergelassenen Bereich vor, die laut Andreas Kassner, Geschäftsführer der bvitg Service GmbH, jedoch weder notwendig noch zielführend ist: „Die Anforderungen an die Datenportabilität von Praxis-EDV gehen weit über eine schlichte Migration der gesetzlich zu dokumentieren Daten hinaus. So ist bei-spielsweise der Wechsel eines Arztes von einer Berufsausübungsge-meinschaft in eine andere mit organisatorischen und entwicklungsseiti-gen Herausforderungen verbunden, die mit einer Schnittstellenbe-schreibung allein gar nicht zu lösen sind.“
Darüber hinaus müssen eine Vielzahl von Daten übergeben werden, die nicht in den Hoheitsbereich der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die laut Referentenentwurf für die Entwicklung von Standards zuständig wäre, fallen. Dazu zählen beispielsweise alle Daten aus der Privat- und BG-Abrechnung, aus Selektivverträgen, sowie Termine oder ergänzende Behandlungsformen. „Die Übernahme aller relevanten Daten sowie die vollständige Anbindung aller in einer Praxis befindlichen Fremdsysteme in eine Praxis-EDV kann vom Gesetzgeber nicht abgebildet werden“, so Andreas Kassner, der mit Nachdruck dafür plädiert, bvitg-transfer als einen aus der Praxis und mit der notwendigen Erfahrung seitens der Industrie entwickelten Empfehlungskatalog anzuerkennen.
bvitg-transfer berücksichtigt neben Informationen zum Übernahmepro-zess auch Fragen zum Datenschutz, zur Projektplanung oder zur Fremd-system-Anbindung. Entsprechende Checklisten unterstützen die Praxen sowie die Softwarehersteller bei der Vor- und Nachbereitung des Da-tenimports und -exports.
Weitere Information: www.bvitg.de